Satzung

Satzung des Bürgerschützen - Vereins 1551 e.V. Dülmen i. W.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Bürgerschützen-Verein hat die Aufgabe, die Tradition der Bürgerschützen zu wahren und den Zusammenhalt unter den Bürgern zu pflegen. Dazu gehört die Förderung der Geselligkeit, insbesondere durch die Feier eines regelmäßig stattfindenden Schützenfestes.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützen - Verein 1551 e.V. Dülmen". Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Dülmen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind
    • ordentliche Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder,
    • Jungschützen.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder achtbare Bürger aus Stadt und Land Dümen werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme, auch in Ausnahmefällen, entscheidet. Bei Ablehnung kann das Gesuch zur endgültigen Entscheidung an die nächste Mitgliederversammlung gerichtet werden.
  3. Ein freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte
    • Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung bis drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
    • Ausschluss aus besonderem Grund. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten im Verein oder in der Öffentlichkeit sich der Mitgliedschaft unwürdig gezeigt hat. Das Mitglied ist über den Grund des beabsichtigten Ausschlusses zu unterrichten. Auf Verlangen ist ihm Gehör zu gewähren.
  5. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
  6. Um den Verein besonders verdiente Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Jungschützen sind Mitglieder nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Ordnung der Jungschützengilde. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

$ 5 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Wahlen zum Vorstand
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
  3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 50 Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beim Vorstand beantragen.
  4. Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher durch Bekanntgabe in der Dülmener Zeitung oder schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder hierzu erschienen sind.
  5. Eine Mitgliederversammlung, die beschlussunfähig ist, muss neu einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich; das gleiche gilt im Falle der Satzungsänderung.

$ 6 Vorstand

  1. Dem Vorstand als geschäftsführendem Vorstand und Vorstand gem. § 26 BGB gehören an:
    • der I. Vorsitzende,
    • der II. Vorsitzende,
    • der Schriftführer,
    • der Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gilt für jedes einzelne Mitglied bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 6,
    • den Beisitzern,
    • den Ehrenvorstandsmitgliedern,
    • den Vertretern des Offizierskorps,
    • dem Schützenkönig.
  2. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes durch Empfehlungen und Hilfeleistungen sowie die Sicherstellung der Verbundenheit der einzelnen Gliederungen des Vereins. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
  3. Die Anzahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum Beisitzer kann nur ein Mitglied nach dreijähriger Mitgliedschaft gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. In besonderen Fällen kann ein Mitglied, das sich um den Verein im Vorstand oder erweiterten Vorstand hervorragende Verdienste erworben hat, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Es ist von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Vertreter des Offizierskorps im erweiterten Vorstand sind
    • der Oberst,
    • der Major,
    • die Hauptleute.
    • ein weiterer Offizier

§ 8 Sitzungen des erweiterten Vorstandes

Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes diese unter Angabe von Gründen verlangen. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn neben einem der beiden Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

§ 9 Die Vorsitzenden 

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstandes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen. Er repräsentiert den Verein nach aussen und leitet die Veranstaltungen des Vereins. Sein Vertreter ist der II. Vorsitzende.

§ 10 Der Schriftführer 

Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er führt das Mitgliederverzeichnis und die Chronik des Bürgerschützenvereins. Er erstellt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichen sind.

§ 11 Der Schatzmeister

  • Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat dem Vorstand jederzeit Einsicht in das Kassenwesen zu gewähren.
  • In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf jeden Geschäftsjahres ist der geprüfte Kassenbericht vorzulegen. Nach Anhören der Kassenprüfer erteilt die Mitgliederversammlung dem Schatzmeister und dem Vorstand Entlastung.

§ 12 Das Offizierskorps 

Das Offizierskorps verkörpert in besondere Weise die jahrhundertalte Tradition der Bürgerschützen. Seine Angehörigen tragen Uniform. Das Offizierskorps gibt sich eine Ordnung, die vom Vorstand genehmigt wird. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von der Hälfte aller Mitglieder unterzeichnet sein. Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt über einen Antrag mit dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit auch über das Vereinsvermögen. Dieses Vermögen, insbesondere die Insignien, soll für eine Fortsetzung der Tradition der Bürgerschützen erhalten bleiben.

Dülmen, den 27. Februar 2015

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